Anlage zum Antrag der CDU-Fraktion Ratingen vom 5. Februar 2005
Förderprogramm
für die Innenstadt Ratingens
1. Ziel des Programms
Im Rahmen des Förderprogramms verfolgt die Stadt Ratingen das Ziel, die Ratinger Innenstadt sowohl in ihrer Handels- und Dienstleistungsfunktion zu stärken, als auch die Wohn- und Aufenthaltsqualität zu steigern.
Zu diesem Zweck wird ein Förderungsprogramm aufgelegt, das mit gezielten Moder-nisierungsmaßnahmen das bestehende Geschäftsraumangebot durch Aufwertung stabilisieren und diversifizieren soll. Die Einzelhändler, Dienstleister oder Eigentümer sollen durch ergänzende Förderung in den notwendigen Investitionen in die private Bausubstanz unterstützt werden, wobei die Maßnahme sich nachhaltig auf die Struk-tur und das Erscheinungsbild auswirken soll.
Zum anderen soll die Neuansiedlung/Neueröffnung von Unternehmen des Einzel-handels und Dienstleistungsgewerbes (konsumnahe Dienstleistung, Gaststätten) ge-fördert werden. Hierzu wird ein Zuschuss bei Neugründung oder Neueröffnung ge-währt.
Es ist nicht beabsichtigt, durch die Gewährung der nachstehend beschriebenen För-derungen einen Beitrag/Anreiz zur Anhebung der jeweiligen Mieten durch die Ver-mieter/Eigentümer zu leisten.
Aus diesem Grunde hat der Antragssteller jeweils eine rechtsverbindlich unterschrie-bene Erklärung/Bescheinigung des Vermieters/Eigentümers vorzulegen, aus der die für die ersten 12 Monate vereinbarte konkrete Kaltmiete pro qm, sowie die entspre-chenden Vergleichszahlen der beiden vorhergegangenen Jahre zu ersehen sind.
Die jeweilige konkrete Förderentscheidung steht insoweit auch unter dem Vorbehalt einer Angemessenheitsprüfung.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf den Innenstadtbereich Ratingen im Sinne der ErhSRInn. Die exakte Abgrenzung ist dem angefügten Lageplan (Anlage 1), welcher Bestandteil dieses Programms ist, zu entnehmen.
3. Art und Höhe der Förderung, Antragsberechtigte
3.1 Förderprogrammteil Bau- und Sanierungsmaßnahmen (Baupro-gramm)
Antragssteller/in kann jede Einzelpersonen, Personengesellschaft oder Kapitalge-sellschaft sein, die innerhalb des Geltungsbereiches ein Unternehmen oder eine Niederlassung (auch Zweigstelle) des Handels oder ein (kunst)handwerkliches Ge-werbe mit öffentlichem Zugang und an die Öffentlichkeit gerichteten Waren- bzw. Dienstleistungssortiment im Rahmen der baurechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorschriften errichten will, unterhält oder erwirbt (=Anlage 2 Nr. 11).
Nicht gefördert werden Niederlassungen des Banken- und Versicherungswesen im weitesten Sinne sowie solche Betriebe, die selbst oder deren als Konzerngesell-schaften anzusehenden über - neben - oder untergeordneten Gesellschaften mehr als 10 gleichartige Betriebe betreiben (Ausschluss von Ladenketten).
Innenausbau (Inneneinrichtung und Verkaufsräume) / Schaufensteranlagen / Zusammenlegung von Kleinstverkaufsflächen
Folgende Maßnahmen werden gefördert, sofern hierdurch eine wesentliche Verbes-serung der Warenpräsentation / des Verkaufsraumes bewirkt wird:
a) Sanierung Ladenlokal: Wandbekleidung, Boden, Decken, Erneuerung der In-stallationen, Anpassung an aktuellen Standard (z.B. ISDN-Netz, Glasfaser-vernetzung), Innentüren, Treppen u.ä.
b) im Zusammenhang mit unter a) genannten Sanierungsarbeiten stehende Fol-gemaßnahmen in anderen Geschossen,
c) fest eingebaute Grundeinrichtungen wie Regale, Raumteiler, Beleuchtungsan-lagen, Werbeträger, spezielle Sicherheitseinrichtungen, usw. wird.
d) Investitionen in zeit- und umgebungsgerechte Schaufensteranlagen.
e) Investitionen für die Zusammenlegung von Kleinstverkaufsflächen (kleiner als 50 qm).
3.1.1 Fassadensanierung
Gefördert wird die fachgerechte Sanierung der öffentlichen sichtbaren Front- und Rückfassaden:
a) Putz, Anstrich, Erneuerung der Eingangstüren und Fenster, Instandsetzung von Außentreppenanlagen, Werbeanlagen, Beschilderung und Außenbeleuch-tung.
b) Neugestaltung von Eingangsbereichen im Sinne des barrierefreien Bauens.
3.1.2 Höhe der Förderung und besondere Förderbedingungen
Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Modernisierungsvertrages i.S.d. § 177 BauGB mit der Stadt Ratingen. Alle Maßnahmen müssen den Anforde-rungen an die Stadtgestaltung entsprechen und sind vorab mit der Stadt Ratingen abzustimmen. Die genaue Beschreibung der Maßnahmen wird Gegenstand des För-derantrages.
Mit den Arbeiten darf erst nach Bewilligung bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Bau-beginn durch die Stadt Ratingen begonnen werden.
Gefördert werden die dem Amt für Wirtschaftsförderung nachzuweisenden geleiste-ten Aufwendungen mit 20 % bei einer max. Förderhöhe von 10.000,00 € pro Objekt. Die zeitliche Bindefrist beträgt 5 Jahre.
Existenzgründer (3.2) erhalten 30 % der nachgewiesenen Investitionen, max.
€ 20.000,00.
3.1.3 Zahlungsmodalitäten
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Rechnun-gen und Nachweis der Ausführung (z.B. Ortstermin, Bilder, usw.) und Abnahme der fertigen Arbeiten durch die Stadt Ratingen.
Förderprogrammteil Existenzgründer (Existenzgründerprogramm)
3.1.4 Zielsetzung
Aufgrund der angespannten Gesamtsituation im Einzelhandel, die sich u.a. dadurch zeigt, dass zunehmend mehr gewerbliche Flächen in der Innenstadt aufgegeben werden und über längere Zeiträume leer stehen, ist es die Absicht der Stadt Ratin-gen im Rahmen ihrer Verpflichtungen als Sanierungsträger zur Vitalisierung dieser Flächen einen Beitrag zu leisten.
Es ist daher beabsichtigt, im Rahmen der jeweiligen haushaltsmäßigen Bereitstellung Existenzneugründern; d.h. solchen Einzelpersonen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die innerhalb des Geltungsbereiches eine neue Niederlassung oder Zweigstelle eröffnen, einen „Startschuss" zu gewähren.
Dieser Zuschuss soll helfen, die einem jungen Unternehmen entstehenden Anlauf-schwierigkeiten aus dem Verhältnis der anfänglichen Einnahmen/Umsätze zu den sich ergebenen Fixkosten (Miete, Genehmigungs-, Abnahme-, Eröffnungskosten, Werbekosten, usw.) zu mindern.
3.1.5 Fördergegenstand
Gefördert wird jegliche Neueröffnung einer Niederlassung bzw. Zweigstelle des Han-dels/Dienstleistungssektors oder (kunst)handwerklichen Gewerbes mit öffentlichem Zugang und einem an die Öffentlichkeit gerichteten Waren- bzw. Dienstleistungssor-timent.
Nicht gefördert werden Niederlassungen des Banken- und Versicherungswesen im weitesten Sinne sowie solche Betriebe, die selbst oder deren als Konzerngesell-schaften anzusehenden über - neben - oder untergeordneten Gesellschaften mehr als 10 gleichartige Betriebe betreiben (Ausschluss von Ladenketten).
3.1.6 Höhe der Förderung
Pro Ladenlokal (Niederlassung, Zweigstelle, usw.) wird ein einmaliger Zuschuss zur Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes in Höhe von € 5.000,00, zahlbar 3 Monate nach Geschäftseröffnung, sofern dann ein geregelter Geschäftsbetrieb besteht, ge-zahlt.
3.1.7 Sonstige Förderbestimmungen
Für die Inanspruchnahme des Programms ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Diesem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie Bauzeichnun-gen o.ä. beizufügen. Gleichzeitig ist der voraussichtliche Eröffnungs- bzw. Nutzungs-beginn zu benennen.
4. Allgemeine Richtlinien
Es gelten ergänzend die Richtlinien gemäß Anlage 2
Sie regeln u.a. Zuständigkeit, Antragsinhalt, Zahlungsmodalitäten, usw.
Anlage 1 - Geltungsbereich gem. ErhSRInn
Anlage 2 - Allgemeine Richtlinien
1. Geltungsbereich gemäß Lageplan. Dabei ist zu beachten, dass der Maßstab aufgrund vervielfältigungstechnischer Reproduktion verzerrt ist.
2. Das zuständige Beschlussgremium kann im Einzelfall, sofern die Zielsetzungen die-ses Programms in besonderer Weise erfüllt werden, auf besonderen schriftlichen An-trag von allen getroffenen Festlegungen Ausnahmen zulassen.
3. Sofern ein Umzug innerhalb des Stadtgebietes der Kernstadt Gegenstand der ange-meldeten Aktivitäten ist, behält sich das zuständige Gremium der Stadt ausdrücklich vor, separat über die Förderwürdigkeit im Sinn der bezweckten Zielsetzung zu ent-scheiden.
4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung besteht grundsätz-lich nicht. Das zuständige Beschlussgremium behält sich für den Fall, dass mehr An-träge vorliegen, als für den jeweiligen Förderzweck Gelder verfügbar sind, vor, gemäß den Zielen der städtebaulichen Sanierung Förderschwerpunkte zu setzen; d.h. eine qualifizierte Auswahl zu treffen.
5. Unabhängig von vorstehender Einschränkung stehen alle Forderungen grundsätzlich unter einem Finanzierungsvorbehalt; d.h. eine Förderung wird bei grundsätzlicher An-erkennung nur dann und insoweit auch tatsächlich gewährt, als das zuständige Be-schlussgremium im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Mittel für diesen Zweck bereitstellt, und diese Mittel nicht bereits verausgabt bzw. aufgrund haushaltsrechtli-cher Vorgänge gesperrt werden (müssen).
6. Die im Einzelfall gewährte Förderung wird im Grunde her als unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuss für den jeweiligen Zweck gewährt.
7. Je nach konkretem Förderungsgegenstand werden zeitliche Bindefristen festgelegt. Diese sind vom Empfänger einzuhalten. Sollte hiergegen verstoßen werden, hat der Zuwendungsgeber des Recht, den Förderbetrag bzw. Teile davon zurückzufordern. In diesem Falle kann auch eine Verzinsung mit 4 Prozent über dem dann aktuellen Dis-kontsatz verlangt werden.
8. Alle Zuwendungen werden bargeldlos ausgezahlt.
9. Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf Zuwendungen, Zuschüsse und sonstige Vergünstigungen Dritter.
10. Anspruch auf Auszahlung hat jeweils nur der Antragsteller. Abtretungen werden nicht anerkannt.
11. Antragsteller ist derjenige, welcher die jeweiligen Maßnahmen (Bauarbeiten, Anschaf-fungen, usw.) wirtschaftlich trägt. Dies kann der Eigentümer, aber auch ein Mieter o-der Pächter sein. Sofern der Antragsteller nicht identisch mit dem Eigentümer ist, ist gegenüber dem Zuwendungsgeber nachzuweisen, dass die privatrechtlichen Voraus-setzungen für die Durchführung der Maßnahme/Anschaffung gegeben sind. Dies kann durch Vorlage eines Pacht- oder Mietvertrages erfolgen. Aber auch entspre-chende zusätzliche schriftliche Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Mieter kön-nen dieser Nachweispflicht genügen.
12. Gefördert werden jeweils nur die Anschaffungs- bzw. Gestehungskosten; insbesonde-re nicht Kostenanteile wie Eigenleistung, mietbezogene Nebenkosten oder Gegens-tände des persönlichen Bedarfs des Antragstellers.
13. Alle Forderungen erfolgen unter der Bedingung, dass die speziellen und sonstigen jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Baurecht, Gewerberecht, Wegerecht, Denkmalschutzrecht, usw. eingehalten werden. Bei einem Verstoß hier-gegen ist ggf. lfd. Nr. 7 anzuwenden. Hierüber entscheidet das zuständige Be-schlussgremium der Stadt
14. Anträge auf Förderung ersetzen nicht die nach anderen Rechtsvorschriften zu stel-lenden Anträge. Abnahmen durch den Zuwendungsgeber ersetzen nicht nach ande-ren Vorschriften erforderliche Abnahmen. Die Bewilligung der Förderung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung, Bewilligung, Zustimmung, usw.
15. Alle Anträge sind schriftlich an die Stadtverwaltung zu richten. Die jeweils erforderli-chen Nachweise, Anlagen und dergleichen sind beizufügen bzw. in Abstimmung mit der Verwaltung nachzureichen. Die Anträge sind grundsätzlich vor Beginn der jeweili-gen Maßnahme bzw. Erteilung der Aufträge zu stellen.
16. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Förderung nach verschiedenen Fördermöglichkei-ten dieses Programms gleichzeitig gewährt wird, entscheidet im Einzelfall das zustän-dige Beschlussgremium. Grundsätzlich gilt, dass in keinem Fall eine höhere Förde-rung gewährt wir, als nach dem höchstmöglichen Fördersatz des insoweit günstigsten Förderobjektes dieses Programms zulässig ist.
17. Eine Förderung erfolgt dann nicht, wenn durch die Realisierung der beantragten Akti-vität aus Sicht der Stadt entsprechende (Vor)-leistungen Dritter im Sinne der Förder-ziele eingeschränkt oder in ihrer Funktion mehr als nur behindert werden.
18. Sofern mit der Neugründung der Nachweis zusätzlicher Stellplätze bzw. deren Ablö-sung nach Bauordnungsrecht verbunden wäre, kann auf Antrag - bei Zustimmung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - der Nachweis bzw. die Ablösung zeitlich be-fristet bis max. 3 Jahre ggf. zinslos ausgesetzt werden. Hierüber entscheidet das zu-ständige Beschlussgremium der Stadt.
19. Der Empfänger hat gegenüber der Stadt vor der Auszahlung eine schriftliche Erklä-rung abzugeben, wonach er versichert, dass die gewährten Gelder umfassend und ausschließlich für den Förderzweck verwandt wurden/werden.
20. Zuständiges Beschluss- bzw. Entscheidungsgremium der Stadt ist der Stadtent-wicklungs- und Umweltausschuss, sofern im Einzelfall nicht aufgrund anderer Be-stimmungen der Stadtrat selbst die Entscheidung zu treffen hat. Das Amt für Wirt-schaftsförderung, Liegenschaften und Gleichstellung ist berechtigt, zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen, die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn zu ertei-len. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begründet allerdings keinen An-spruch auf tatsächliche Förderung.
21. Zuständige Stelle für die Antragstellung, Sachbearbeitung und Erteilung der vorzeiti-gen Baubeginns ist das Amt für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Gleichstel-lung Ratingen.
22. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Förderprogramm ist für die Stadt Ratingen zuständige Gericht.