Antrag für den Rat:
Die Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Entwässe-rungsanlagen und die Erhebung der Abwasserabgabe ist in § 2 (5) so zu ändern, dass als Maß-stab für die Grundgebühr nicht die versiegelbare und mit einem willkürlich festgesetzter Mul-kiplikator versehene Grundstücksfläche, sondern die tatsächlich versiegelte Fläche angesetzt wird.
Begründung:
Wie bereits in unserem Schreiben vom 26.10.2006 an Sie geäußert, sehen wir die theoretisch bebaubare, aber teilweise eben nicht bebaute Fläche eines Grundstücks nicht als gerechten Maßstab für die Grundgebühr des Niederschlagswassers an.
Das vorgeschlagene Verfahren führt im Ergebnis dazu, dass unversiegelte Flächen für die Grundgebühr mit herangezogen werden. Darin ist eine wesentliche Ursache dafür zu sehen, dass die Gesamt-Abwassergebühr nach dem Modell 4 für Einfamilienhäuser mit größeren Grundstücken um bis zu 50% ansteigen würde. Dies erscheint uns unverhältnismäßig.
Gerechter für alle Beteiligten ist es aber nach Auffassung der CDU, bei der Grundgebühr eben-so wie bei der Arbeitsgebühr die tatsächlich versiegelte Fläche als Maßstab einzuführen, zu-mal die Daten hierfür ohnehin vorliegen.
Andernfalls bezahlt der Eigentümer auch für Wasser, das er auf seinem Grundstück versickern lässt und dem natürlichen Kreislauf zuführt. Im Übrigen ist durch die Berechnung nach tatsächlich versiegelten Flächen der Anreiz zur Entsiegelung bzw. natürlicher Versickerung größer.