CDU Stadtverband Ratingen

Änderung der Entwässerungsgebührensatzung – Abschaffung der Grundgebühr und des pauschalisierten Vorwegabzugs für die Stadt Ratingen

Wir schlagen für diesen Tagesordnungspunkt folgende Beschlussfassung vor:
Die Niederschlagswasserbeseitigung wird allein nach der Leistungsgebühr erhoben. Die Grundgebühr entfällt.
Die Stadt Ratingen trägt für die Entwässerung der öffentlichen Flächen die anteiligen Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nach den gleichen Maßstäben wie die Ratinger Gebührenzahler.
Die Änderung tritt ab 1.1.2008 in Kraft, jedoch rückwirkend zum 1.1.2007, sofern die jetzige Satzung gerichtlich für nichtig erklärt wird.
Begründung:
Die Erfahrung der von der CDU-Fraktion abgelehnten Abwassersatzung übertrifft - im negativen Sinne - unsere Erwartungen.
In der Praxis zeigen sich deutlich stärkere Mehrbelastungen für eine Vielzahl von Gebührenzahlern, als dies in den seinerzeit dargestellten typisierten Beispielen zum Ausdruck kommt.
Von rd. 15.100 Abgabenbescheiden weisen 8.400 eine Erhöhung der Zahlungsbeträge aus.
Nach Auskunft der Verwaltung liegen mehr als 2.000 Widersprüche von Betroffenen vor. Mehrere Klageverfahren sind bereits anhängig.
 
Auslöser ist im wesentlichen die auch auf nicht versiegelte Flächen wie Gärten bezogene Grundgebühr. Zum einen vermindert sie den Anreiz zur Eigenversickerung und Entsiegelung von Flächen. Solche Anreize sind aber gerade in Ratingen wegen des bekanntlich teilweise schwachen Abwassernetzes und aus ökologischen Gründen ausgesprochen sinnvoll. Hierfür nehmen wir zur Anreizbildung ausdrücklich in Kauf, dass Fixkosten in variablen Gebührenanteile abgerechnet werden.
Des weiteren geht die Grundgebühr von der Fiktion aus, dass nicht bebaute Grundstücksteile wie Gärten theoretisch noch bebaut und damit versiegelt werden könnten. Dies verursache Vorhaltekosten für (tatsächlich nicht genutzte) Abwasserkapazitäten. Dem ist entgegenzuhalten, dass zukünftige Bebauungen für den überwiegenden Teil der Grundstückseigentümer faktisch nicht möglich (Beschränkungen durch Bebauungsplan, Erschließung) bzw. von den Eigentümern nicht gewollt ist (Gärten). Das Argument, die Stadt müsse entsprechende Kanalkapazitäten vorhalten, geht daher sowohl theoretisch, als auch in der Praxis weit überwiegend an der Wirklichkeit vorbei.
 
Schließlich ergibt sich eine Überschneidung mit der Kanalanschlussgebühr, da diese bei erstmaligem Anschluss gezahlte Gebühr ebenfalls Vorhaltekosten abdeckt.
 
Mit dem eingeführten rein flächenbezogenen Vorwegabzug bestehen bei der Stadt selbst keinerlei Entsiegelungsanreize mehr. Zwar wird anerkannt, dass ein Vorwegabzug des städtischen Anteils an den Kosten der Abwasserbeseitigung rechtlich zulässig ist, nach unserer Auffassung jedoch nur nach den gleichen Maßstäben wie bei den Ratinger Gebührenzahlern.
Aus unserer Sicht bestätigt sich der Eindruck, dass der Vorwegabzug im wesentlichen aus rein fiskalischen Gründen vorgenommen wird. Durch Nicht-Berücksichtigung des tatsächlichen Versiegelungsgrades (der bei der Kommune tendenziell überdurchschnittlich ist) ergibt sich durch die jetzige Regelung im Ergebnis eine Gebührenverteilung zu Lasten der Ratinger Bürger und Unternehmen.
 
Die angeführten Punkte widersprechen unserer Auffassung von einer „neuen Gebührengerechtigkeit", weshalb wir eine Korrektur der Abwassergebührensatzung für erforderlich halten.
 
Wir haben einen mit Fachleuten und interessierten Bürgern entwickelten Entwurf für die konkrete Satzungsänderung zur Prüfung durch die Verwaltung und als Diskussionsgrundlage für den Rat und seine Fachausschüsse beigelegt.
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Ewald Vielhaus
Vorsitzender
 
Erhard Schneider
Stellvertretender Vorsitzender
 
Gerold Fahr
Stellvertretender Vorsitzender
 
 
 
Anlage
 
 
 
 
Anlage
 
Entwurf zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung.
 
 
Änderungen und Streichungen sind vorgenommen in
 
§ 1 Änderungen in Abs.1 und 2.
 
§ 2 a.F Abs. 2 u. 3 alter Fassung (a.F.) fallen weg. Abs . 1 wird § 1 der Neufassung als Abs. 4 angefügt.
 
§ 2 Neue Überschrift: „Maßstab für Schmutzwassergebühren"; Text wie § 2a a.F.
 
§ 3 Neue Überschrift: „Maßstab für Niederschlagswassergebühren"
Änderungen in Abs. 1. Abs. 2 neu: Text bleibt wie § 2b Abs. 2 a.F. Abs. 3 neu: Text bleibt wie § 2b Abs. 3 aF. Absätze 6 Satz 1 und 8 a.F. fallen weg. Abs. 6 Satz 2 a.F. wird in geänderter Form als Abs. 4 neu übernommen. Abs. 6 und 7 neu; Abs. 7 a.F wird Abs. 8 der Neufassung.
 
§ 4 Abs. 1. Satz 1 neu: Redaktionelle Änderungen. Abs. 1 Satz 2 neu: Text bleibt wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 a.F. Abs. 2 neu: Text bleibt wie in § 3 Abs. 2 a.F. Abs. 3 neu: Text bleibt wie in § 3 Abs. 3 a.F.
 
§ 15 Satz 1 neu wegen ggf. Rückwirkung durch Nichtigkeit der Satzung
 
Die nachfolgenden §§ der Ursprungsfassung enthalten keine Änderungen und sind beginnend mit § 5 neu durchzunummerieren.
 
Die Unterstreichungen im neuen Satzungstext sind nachrichtlich und zeigen die Änderungen.
 
 
§ 1 Erhebungsgrundsatz
 
(1) Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage werden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben. Der öffentliche Anteil bemisst sich nach der Menge des Niederschlagswassers, das anteilmäßig von den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Vergleich zu den anderen bebauten und befestigten Grundstücksflächen in die Abwasseranlage fließt. Die Berechnung bemisst sich nach dem in § 3 festgelegten Maßstab.
 
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt, für Fremdeinleitungen, für die die Stadt die Abwasserabgabe zu entrichten hat, sowie für die Abwasserabgabe, die von den Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird, sind über Gebühren nach Abs.1 abzuwälzen.
 
(3) < bleibt >
 
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und 2 werden getrennt für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben.
 
§ 2 Maßstab für Schmutzwassergebühren
< bleibt wie § 2 a alte Fassung (a.F.) >
 
§ 3 Maßstab für Niederschlagsgebühren
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die angeschlossene und bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Ableitungsfläche). Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
 
(2) bleibt wie § 2b Abs. 2 (a.F.)
 
(3) bleibt wie § 2b Abs. 3 (a.F.)
 
(4) Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist die Ableitungsfläche in Quadratmeter (m²) multipliziert mit dem Faktor für Abflussbeiwerte entsprechend der Befestigungsart. Teilflächen unterschiedlicher Befestigungsarten werden mit dem jeweiligen Abflussbeiwert angesetzt. Bei der Ermittlung der Gesamtfläche ist auf volle m² abzurunden.
 
(5) Als Abflussbeiwerte gelten folgende Faktoren:
 
geneigte Dächer 1,0
Flachdächer 0,8
begrünte Dächer 0,5
versiegelte Flächen (Asphalt, Beton) 0,9
teilversiegelte Flächen (Platten, Pflaster) 0,6
schwach versiegelte Flächen (Sickerpflaster, Öko-Pflaster,
Schotter, Rasengittersteine) 0,3
Flächen, die über eine Brauchwassernutzungsanlage entwässert werden 0,2
 
Die Niederschlagswassergebühr entfällt für Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt wird.
 
(6) Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser (Teiche, Becken, Zisternen, Rigolen) mit einem freien Mindestvolumen von 30 Litern je qm Sammelfläche, die mit einem Überlauf an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, wird die Niederschlagswassergebühr auf 20% reduziert. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Einrichtung einzuleiten und nicht als Brauchwasser zu verwenden (Ausnahme: Gartenbewässerung).
 
(7) Bei der Benutzung des Niederschlagswassers als Leitungsbrauchwasser (Toilette, Waschmaschine) wird hierfür eine Schmutzwassergebühr erhoben. Die Wassermenge ist durch Messung nach § 2 Abs. 3 nachzuweisen, andernfalls erfolgt eine Schätzung.
 
§ 4 Gebühren-bzw Abwasserabgabesatz
 
(1) Der Rat der Stadt legt durch Satzungsbeschluss die Gebühr für einen Kubikmeter Schmutzwasser unter Zugrundelegung der in § 2 Abs. 1 - 3 und für Niederschlagswasser unter Zugrundelegung der in § 3 Abs. 4 genannten Berechnungseinheit fest.
 
Abs.1 Satz 2 < bleibt >
 
Abs. 2 bis 3 < bleibt >
 
§§ 5 bis 14 < bleibt >
 
§ 15 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2008, jedoch rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft, sofern die zum 01.01.2007 in Kraft getretene Satzung gerichtlich für nichtig erklärt wird. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2007 und 16.11.1981 außer Kraft.