CDU Stadtverband Ratingen

Satzung der Stadt Ratingen über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung

Sehr geehrter Herr Birkenkamp.
 
Hiermit beantragen wir 2 Änderungen zu der o. a. Satzung:
1. § 12 Gebührenfreiheit:
gültige Fassung: (1)Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kulturellen oder politischen Zwecken dienen bzw. im Interesse der Stadtwerbung liegen.
neue Fassung: (1)Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kulturellen oder politischen Zwecken dienen bzw. im Interesse der Stadtwerbung liegen, soweit der Veranstalter keinerlei Entgelte oder Gebühren von den Teilnehmern erhebt.
2. Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Ratingen vom 22.12.1989
Gebührentarif zu § 8
Allgemeine Bestimmungen
1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das gesamte Stadtgebiet.
2. Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, wird die Gebühr für je einen angefangenen qm der beanspruchten öffentlichen Fläche berechnet.
3. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
4. Neu: Nach Ende der Sondernutzung sind die Flächen rückstandsfrei und besenrein zu verlassen. Andernfalls wird eine etwaige Reinigung oder Müllentsorgung durch die Stadt vorgenommen und dem Sondernutzungsberechigten nach Aufwand in Rechnung gestellt..
5. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet.
6. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,23 Euro. Ist die berechnete Gebühr niedriger als die festgelegte Mindestgebühr, wird die Mindestgebühr erhoben.
 
Die Gebührentabelle ist um einen entsprechenden Punkt mit den zu ermittelnden Gebühren zu ergänzen.
 
Begründung:
Bei Veranstaltungen wie z. B. Trödelmärkten nehmen die Veranstalter Standgebühren von fast jedem Teilnehmer. Häufig hinterlassen die Teilnehmer nach Ende der Veranstaltung die Flächen, ohne sich um die Entfernung ihrer Hinterlassenschaften zu kümmern.
Die jetzige Satzung sieht die Reinigung durch den Veranstalter nicht vor. Das hat zur Folge, dass die Stadt die Reinigung auf Kosten der Allgemeinheit vornehmen muss, obwohl der Veranstalter Einnahmen durch die Veranstaltung hat.