CDU Stadtverband Ratingen

Prüfung der Hausanschlüsse gemäß § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG

Sehr geehrter Herr Birkenkamp.
 
Hiermit beantragen wir, dass die Verwaltung umgehend eine Änderung der „Satzung der Stadt Ratin-gen über die Abwasserbeseitigung von Grundstücken im Stadtgebiet Ratingen (AbwaSR) auf Grund des § 61a des LWG vornimmt.
Das LWG schreibt in seinem § 61a (4) vor, dass bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dicht-heitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden muss.
Im § 61a (5) LWG steht folgender Text: „Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs.4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet und ...."
 
Fast ganz Ratingen befindet sich in einer Trinkwasserschutzzone (I, II, IIIa und IIIb).
 
Die Satzung der Stadt Ratingen in der Fassung vom 14. November 2007 beinhaltet keinerlei Hinweise auf die Dichtheitsprüfung nach dem LWG.
 
Aus den entsprechenden Satzungen der Nachbarstädte, bei denen die Satzungen tlw. bereits seit Jahren verabschiedet sind, gehen Zeiträume hervor, die das Datum 31.12.2015 erheblich unterschreiten. So z. B. die Stadt Düsseldorf, die für die Schutzzone I und II das Datum 31.12.2011 vorschreibt. Ein weite-rer Grund sind die unterschiedlichen Prüfverfahren, die ebenfalls für die verschiedenen Zonen unter-schiedlich sein können.
 
Da sowohl bei den Eigentümern der Grundstücke wie auch bei den entsprechenden Unternehmen eine Unsicherheit über die Termine herrscht, sollte hier umgehend gehandelt werden, damit in Ratingen Klarheit über das herrscht, was die Unternehmen bei den jeweiligen Grundstückseigentümern zu tun haben, bzw. was die Grundstückseigentümer zu welchem Zeitpunkt zu veranlassen haben.
 
Die Satzung mit den geänderten Terminen sollte so früh in die Beratung der Gremien gegeben werden, damit sie noch im Jahre 2010 rechtskräftig wird.