CDU Stadtverband Ratingen

Dichtigkeitsprüfung (§ 61a Landeswassergesetz NRW) mit Augenmaß

Sehr geehrter Herr Birkenkamp,
 
die CDU-Fraktion sieht die bürokratischen Vorschriften zur Umsetzung der so genannten Dichtigkeitsprüfung von privaten Kanalanschlüssen unverändert kritisch und in Teilen als überzogen an.
Nur einzelne wenige Bundesländer verpflichten ihre Bürger zu fristengebundenen Kanaluntersuchungen.
Ob die Maßnahmen überhaupt verhältnismäßig sind zu anderen potentiellen Bodenverunreinigungen wie Ausbringung von Gülle auf Feldern, Salz auf Straßen, etc., ist durchaus umstritten.
Zudem gibt es Zweifel an der Rechtskraft des NRW-Gesetzes, weil gem. § 72 Abs. III Nr. 5 GG eine landesrechtliche Abweichung bei Anlagenbezogenen Regelungen nicht mehr zulässig ist. § 60 Abs. II Wasserhaushaltsgesetz unterscheidet nicht zwischen privaten und öffentlichen Anlagen - das NRW LWG im § 61a aber sehr wohl und belastet private weitaus stärker als öffentliche Eigentümer.
 
Unabhängig von diesen Überlegungen sind die Kommunen in NRW derzeit verpflichtet, für einen differenzierten zeitlichen Ablauf eine städtische Satzung zu erlassen.
 
Die CDU-Fraktion möchte dabei die Satzung so bürgerfreundlich wie möglich gestalten. Landesgesetzliche Regelungen sollen nicht noch verschärft werden; bei Wahlrechten soll jeweils die bürgerfreundlichste Lösung und Frist gewählt werden.
 
Auch auf Landesebene deuten sich inzwischen Erleichterungstendenzen an:
Aus dem Entschließungsantrag der CDU Landtagsfraktion vom 30.03.2011 erwuchs nun ein gemeinsamer Antrag der Landtagsfraktionen CDU, SPD und Bündnis 90/ die Grünen im Landtag. Der Antrag bezieht sich auf eine möglichst bürgerfreundliche Umsetzung des § 61a Landeswassergesetz.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wesentliche Verbesserung ggü. dem Status Quo:
 
- Die Überprüfung von privaten Abwasserleitungen sollen (mindestens außerhalb der Wasserschutzzone III A) zeitgleich mit den Untersuchungen der öffentlichen Kanäle stattfinden
- Etwaige Sanierungen sollen für den öffentlichen und privaten Kanalteil zeitgleich durchgeführt werden, um Mehrfach-Aufreißen von Straßen zu vermeiden.
- Dafür Verlängerung der Sanierungsfristen auf bis zu 5 Jahre nach Schadenfeststellung
- Für die Dichtheitsprüfung der privaten Kanäle sollen die gleichen Maßstäbe gelten wie für öffentliche Kanäle.
- Wahlfreiheit für die technische Art der Dichtigkeitsprüfung (TV-Inspektion, Wasser- oder Luftdruckprüfung, ggf. neu vorgeschlagene drucklose Durchflussprüfung soweit wie rechtlich möglich.
- Ausnahme von Sanierungspflicht bei „Bagatellschäden" ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt.
 
Beschluss:
Der städtische Satzungsentwurf ist unter Berücksichtigung der o.g. neuen Entwicklungen, fortzuentwickeln. Leitmotiv für die Fortentwicklung bildet unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit die Bürgerfreundlichkeit für eine praktikable Umsetzung.