Der Rat der Stadt Ratingen hat am 29. September 2011 eschlossen, den Antrag der CDU-Fraktion vom 20. Juli 2011 im Grundsatz umzusetzen und in einer Vorlage die weitere Vorgehensweise zur Umsetzung zu strukturieren.
Wir bitten hierbei die in der Ratssitzung vom Unterzeichner vorgetragenen und nachfolgend noch einmal näher dargestellten Aspekte mit in Ihrer Drucksache zu berücksichtigen bzw. zu bewerten.
1. Zielkonzeption
Erste Voraussetzung für die erfolgreiche Erhaltung des Freizeitbereiches Blauer See ist ein von allen getragenes Zielkonzept. Hier geht es im Wesentlichen um die Erhaltung der Nutzungen Naturbühne, Bootssteg, Märchenzoo und Gastronomie. Diese Nutzungen sind vorhanden und können im Rahmen des Bestandsschutzes weiter betrieben werden. Ohne eine zeitgemäße Weiterentwicklung und Sanierung, die baurechtlich abgesichert ist, wird das auf Dauer nicht funktionieren. Darum wirbt die CDU-Fraktion im vorliegenden Antrag.
2. Regionalplanung
Die Stadt Ratingen hat zwar die Planungshoheit auf ihrem Gebiet, aber sie unterliegt den gesetzlichen Vorschriften.
Die Raumordnung und Landesplanung gibt dabei Ziele und Grundsätze vor,
die Regionalen Raumordnungspläne- also der Regionalplan - konkretisieren diese Ziele. Beschlussgremium ist der Regionalrat.
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Aufstellung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan bekanntlich zu beachten.
Die Bauleitpläne sind also den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Regionalplan ist dabei auch Landschaftsrahmenplan mit entsprechenden natur- und landschaftsrechtlichen Vorgaben.
3. Flächennutzungsplan
Bei der Änderung (oder Aufstellung) des Flächennutzungsplanes erfolgt im Vorfeld eine sog. landesplanerische Abstimmung. Das heißt, die beabsichtigte Änderung wird auf Übereinstimmung mit den Zielen der regionalen Raumordnung durch die Bezirksregierung geprüft. Weicht die beabsichtigte Entwicklung von den Zielen der Landesplanung ab, so besteht die Möglichkeit, ein sog. Zielabweichungsverfahren durchzuführen, sofern die beabsichtigte Nutzung nicht die Grundzüge der Planung berührt. Ein solches Zielabweichungsverfahren muss den Regionalrat durchlaufen.
Zur Erreichung unserer Vorstellungen könnte hier der Sonderzweck: Freizeitschwerpunkt angestrebt werden.
Ein weiterer interessanter Aspekt könnte hier aber auch die Definition von einer Kulturlandschaft „Blauer See" sein. Eine neuere Darstellung, die nach Ansicht der CDU vor allem wegen der bereits vorhandenen Nutzungen Aussicht auf Erfolg haben kann.
4. Bebauungsplanverfahren
Der letzte baurechtliche Schritt ist die Schaffung des konkreten Baurechtes für die angestrebten Nutzungen, also die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Das heißt, der konkrete, Baurecht schaffende Bebauungsplan muss der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes entsprechen und kann davon nicht abweichen.
Für die CDU-Fraktion heißt Bebauungsplan nicht automatisch Bebauung, sondern in ihm müssen auch naturschützende Festsetzungen und Regelungen enthalten sein, wie z.B. für den Kammmolch bei der Bezirkssportanlage. Der Bebauungsplan kann auch zu erhaltende Grünbereiche festsetzen. Er kann auch Grün da festsetzen, wo zurzeit versiegelte Flächen sind. Wir wollen das Gebiet um den Blauen See nur sehr behutsam weiterentwickeln und keinesfalls den Charakter der Landschaft und der Natur, die ja gerade den Reiz ausmachen, verändern. Die Naturbühne ist eben eine Naturbühne und das soll sie auch bleiben, aber auch in Zukunft bleiben können.
Was heißt das für die weitere Vorgehensweise?
- es muss erstens ein klares Bekenntnis der Stadt Ratingen zum Konzept Naturbühne, Bootfahren, Märchenzoo und Gastronomie mit Ergänzung durch Wellness und Übernachtungsmöglichkeiten da sein.
- Diese Zielsetzung muss mit den übergeordneten Stellen - Kreis und Bezirksregierung - auf Durchsetzbarkeit besprochen werden. Nötigenfalls auch durch vertragliche Bindungen, Dienstbarkeiten etc.
- Danach wird die Sache zweigleisig. Entweder wir warten auf den neuen Regionalplan und bringen hier Änderungen ein, was aber entsprechend lange dauert, oder wir führen ein so genanntes Zielabweichungsverfahren nach § 16 Landesplanungsgesetz durch. Das befürwortet die CDU-Fraktion und wirbt im Rat für Zustimmung.
Voraussetzung für einen Bebauungsplan ist der positive Abschluss des Zielabweichungsverfahrens im Rahmen der FNP-Änderung. Die entsprechenden Gutachten zum Landschaftsschutz müssten eigentlich vorliegen.
Dass die derzeitigen Nutzungen Bestandsschutz haben, dürfte u. E. in einem solchen Verfahren von Vorteil sein.
Die CDU-Fraktion spricht sich dafür aus, das formulierte Ziel der behutsamen Weiterentwicklung zu beschließen und dann die weiteren Schritte einzuleiten. Es wurde lange genug gezögert, nun gilt es zu handeln.